Satzungen der Juragruppe: Wasserabgabesatzung

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1. Satzung des Zweckverbandes
2. Wasserabgabesatzung
3. Beitrags- und Gebührensatzung
4. Kostensatzung
5. Entschädigungssatzung


Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung -WAS-) der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung
vom 01.01.2021


geändert durch:
1. Änderungssatzung vom 29.07.2022 / in Kraft getreten am 01.09.2022
2. Änderungssatzung vom 01.12.2022 / tritt in Kraft am 01.01.2023
3. Änderungssatzung vom 01.12.2023 / tritt in Kraft am 01.01.2024

Aufgrund der Art. 23 und 24, Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für

1. ihr Verbandsgebiet, namentlich

a) das Gebiet der Stadt Hollfeld mit den Gemeindeteilen Drosendorf a. d. Aufseß, Freienfels, Gottelhof, Hainbach, Hollfeld, Höfen, Moggendorf, Neidenstein, Pilgerndorf, Schönfeld, Stechendorf, Treppendorf, Weiher, Welkendorf und Wohnsdorf
b) das Gebiet der Stadt Pegnitz mit allen Gemeindeteilen
c) das Gebiet der Stadt Pottenstein mit den Gemeindeteilen Altenhof, Elbersberg, Geusmanns, Hohenmirs-berg, Kirchenbirkig, Kleinkirchenbirkig, Kühlenfels, Mandlau, Mittelmühle, Neugeusmanns, Prüllsbirkig, Regenthal, Rupprechtshöhe, Schüttersmühle, Schwirz, Trägweis, Vorderkleebach, Waidach, Wannberg, Weidenhüll II (bei Elbersberg) und Weidenloh
d) das Gebiet der Stadt Waischenfeld mit den Gemeindeteilen Eichenbirkig, Gösseldorf, Heroldsberg, Köttweinsdorf, Kugelau, Langenloh, Löhlitz, Nankendorf, Neusig, Saugendorf, Schönhof, Waischenfeld und Zeubach
e) das Gebiet der Gemeinde Plankenfels mit den Gemeindeteilen Eichenmühle, Kaupersberg, Meuschlitz, Neuwelt, Plankenfels, Plankenstein, Ringau, Scherleithen, Schlotmühle und Schrenkersberg, Schressendorf, Wadendorf
f) das Gebiet der Gemeinde Königsfeld mit den Gemeindeteilen Königsfeld, Kotzendorf und Voitmannsdorf
g) das Gebiet der Gemeinde Ahorntal mit den Gemeindeteilen Fuchshof, Klausstein, Oberailsfeld, Pfaffenberg 20, Pfaffenberg 22, Pfaffenberg 30, Rabenstein 34 und Schweinsmühle
h) das Gebiet der Gemeinde Hummeltal mit den Gemeindeteilen Hinterkleebach und Muthmannsreuth

2. gemäß den Zweckvereinbarungen
a) den Ortsteil Moschendorf des Marktes Gößweinstein
b) den Weiler Schnackenwöhr der Gemeinde Mistelgau

(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Zweckverband.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Wasserzähleranlage.

Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (= verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z.B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.

Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Wasserzähleranlage im Grundstück/Gebäude.

Wasserzähleranlage besteht aus Absperrarmatur, ggf. Rohrstück als Vorlaufstrecke, Wasserzähler, längenveränderliches Ein- und Ausbaustück, Absperrarmatur, Ausgangsventil und dem Rückflussverhinderer.

Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.

Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude be-finden.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung er-schlossen werden, bestimmt die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung.

(3) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.

Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann das Benutzungsrecht in be-gründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) aus-schließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grund-stücke. Sie haben auf Verlangen der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung

einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht

(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchs-zweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchs-zweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung Mitteilung zu machen, dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung durch Vereinbarungen ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 9 Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung.

(2) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören, seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) Der Grundstücksanschluss wird von der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

(4) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung mitzuteilen.

§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.

(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder

2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei recht-mäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind

und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Eben-so können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung zu veranlassen.

§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind bei der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan

b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,

c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,

d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung oder durch ein Installationsunternehmen er-folgen, das in ein Installateur Verzeichnis der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung oder ihre Beauftragten.

(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Juragruppe Zweck¬verband Wasserversorgung Ausnahmen zulassen.

§ 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern, bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 13 Abnehmerpflichten, Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zu-tritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Grundstücke berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften gegenüber der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

§ 14 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet lie-gendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Die-se Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu be-lassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen so-wie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrs-wegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 15 Art und Umfang der Versorgung

(1) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.

(2) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung bekannt-geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unter-richtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.

(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung, die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende, versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

§ 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung zu treffen.

(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.

(3) Wenn es brennt oder, wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

(4) Bei Feuergefahr hat die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen

(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen, über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung, sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Juragruppe Zweck-verband Wasserversorgung auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.

§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeit in der Belieferung erleidet, haftet die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.

(5) Schäden sind der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung unverzüglich mitzuteilen.

§ 19 Wasserzähler

(1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Juragruppe Zweck-verband Wasserversorgung; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(2) 1Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung, ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Juragruppe Zweck-verband Wasserversorgung unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) 1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 21 Nachprüfung der Wasserzähler

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

§ 22 Änderung, Einstellung des Wasserbezugs

(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung voll-ständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung zu melden.

(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung Befreiung nach § 6 zu beantragen.

§ 23 Einstellung der Wasserlieferung

(1) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € (Euro) belegt wer-den,

wer vorsätzlich

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Mel-de-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht verletzt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung mit den Installationsarbeiten beginnt,

4. gegen die von der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

§ 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung vom 16.12.2020 tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2011, gültig ab 01.01.2012, außer Kraft.

Pegnitz, 01.12.2023
Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung

Thümmler, Verbandsvorsitzender