Satzungen der Juragruppe: Entschädigungssatzung

Über die untenstehenden Links gelangen Sie zu den Satzungen des Zweckverbandes Juragruppe:


1. Satzung des Zweckverbandes
2. Wasserabgabesatzung
3. Beitrags- und Gebührensatzung
4. Kostensatzung
5. Entschädigungssatzung


Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
in der Juragruppe ZV Wasserversorgung


Die Juragruppe ZV Wasserversorgung erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit –KommZG – und den Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Entschädigungssatzung


§1 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig.
Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.

(2) Durch Mitgliedsgemeinden bestellte Verbandsräte, soweit sie nicht Verbandsvorsitzender, Ausschussvorsitzender oder deren Stellvertreter sind, erhalten für Ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 €.

(3) Verbandsräte kraft Amtes (Erste Bürgermeister), soweit sie nicht Verbandsvorsitzender, Ausschussvorsitzender oder deren Stellvertreter sind, erhalten lediglich auf Antrag den Ersatz ihrer Auslagen (Wegstreckenentschädigung).

§2 Entschädigung des Zweckverbandsvorsitzenden

(1) Der Vorsitzende des Zweckverbandes erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung ab dem 01.08.2026 in Höhe von 1.300,00 €. Mit dieser Aufwandspauschale sind Wegstreckenentschädigungen mit abgegolten. Bei Fahrten, z. B. in Ministerien nach München oder Berlin kann ein Dienstfahrzeug bereitgestellt werden.

§3 Entschädigung der Stellvertreter

(1) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung ab dem 01.08.2026 in Höhe von 500,00 €.

Der weitere Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung ab dem 01.08.2026 in Höhe von 400,00 €.

Mit dieser Aufwandspauschale sind Wegstreckenentschädigungen mit abgegolten. Bei Fahrten, z. B. in Ministerien nach München oder Berlin kann ein Dienstfahrzeug bereitgestellt werden.

Ab dem 3. Tag der Vertretung des 1. Vorsitzenden erhält der Stellvertreter je Vertretungstag ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des 1. Vorsitzenden. Die monatliche Aufwandsentschädigung des Stellvertreters wird bei der Berechnung angerechnet.

§4 Entschädigung für die Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses

Die Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses erhalten eine tägliche Pauschale in Höhe von 100,00 €.

§5 Auszahlung der Entschädigung

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen werden analog der Gehaltszahlungen am Ende des Monats bezahlt. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Verbandsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 27.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.2020 außer Kraft.

Pegnitz, 27.07.2026
Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung

Edmund Pirkelmann
Verbandsvorsitzender